Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung Kenntnis genommen wird, werden diese Bedingungen gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner mit der vorbehaltlosen Annahme der Ware Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Ge­schäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder sonstige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2

Alle von uns abgegebenen Angebote verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sämtliche von uns auf Abschluss eines Vertra­ges gerichteten Willenserklärungen mündlicher oder telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung durch uns. Für Hörfehler, die im telefonischen Geschäftsverkehr mit uns auftreten, übernehmen wir keine Haftung.

§ 3

Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung stellen vereinbarte oder von uns zugesagte Lieferfristen bzw. Liefertermine keine Fixgeschäfte dar. In Verzug kom­men wir nur, wenn auch die vom Geschäftspartner gesetzte angemessene Nachfrist (mindestens fünf Werktage) erfolglos verstrichen ist. In Fällen, in denen uns die Liefe­rung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich ist, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutre­ten. Dies gilt insbesondere bei Behinderungen bei der Warenbeschaffung, bei Betriebs­störungen jeglicher Art, Vernichtung der Ware durch Brand oder durch sonstige Ereig­nisse, Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung, anormalen Verteuerungen bei Hilfs­stoffen, Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen jeglicher Art, Personalmangel, Kriegs- und Belage­rungszuständen, Krawallen, Sturm, Eistreiben und ähnlichen Ereignissen. Der Vertrags­schluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Versäumnisse der Zulieferer nicht von uns zu vertre­ten sind. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich infor­miert und die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Unabhängig von den vorstehenden Bedingungen sind wir in allen Fällen berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

Sämtliche Paletten und Emballagen sind Leihgebinde und müssen entweder getauscht bzw. zurückgegeben werden. Wir nehmen nur Paletten derselben Sorte, derselben Abmessungen und derselben Qualität – wie geliefert – zurück, wobei die Qualitätsbeur­teilung bei uns liegt. Insofern die Paletten nicht regelmäßig getauscht werden und unser Abnehmer mit dem Austausch der Paletten in Rückstand gerät, haben wir das Recht, nach Ablauf einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, die dann noch nicht zurückgeführten Paletten zum Neubeschaffungspreis in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits gebrauchte Paletten gehandelt hat.

§ 4

Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anprei­sungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaf­fenheitsangabe dar.

Bei jeder Anlieferung durch uns oder unsere Beauftragten hat der Kunde die Ware unverzüglich in Gegenwart des Fahrers auf Mängel oder Minderleistung zu untersuchen und uns sofort per Telefon, Telefax oder Email den Reklamationsgrund in angemesse­ner Beschreibung mitzuteilen. Spätere Reklamationen von offenkundigen Mängeln werden nicht berücksichtigt. In jedem Fall der Beanstandung haben wir das Recht, die Ware durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Besteht die Beanstandung zu Recht, gehen die Sachverständigenkosten zu unseren Lasten, andernfalls zu Lasten des Kunden. Im Falle berechtigter Beanstandung hat unser Kunde, sofern er Unterneh­mer ist, nach unserer Wahl das Recht auf Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung. Alle weiteren Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche jedweder Art, also nicht nur wegen Mängeln, Minderleistungen oder Schlechterfüllung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die typischen vorher­sehbaren Schäden, max. auf Haftungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung € beschränkt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit die Haftung nicht auf vorsätzlichem Handeln beruht.

§ 5

Hat ein Kunde unsere Ware in Teillieferungen abzunehmen, so haben wir im Falle der Nicht- bzw. verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung sofort das Recht, nach unserer Wahl entweder die nicht abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern oder die Ware auszulagern und den aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadens­ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert. Wird Schadenser­satz verlangt, so beträgt dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus den Kaufpreisen, der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedri­ger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

§ 6

Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valuta-zeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich. Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlech­tern (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind wir berechtigt, sofort – ohne weitere Mahnung – alle noch offen stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Verträge auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge­stellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungs­recht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7

Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für unsere Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden. Falls sich die Preise für unsere Produkte im Lieferzeitpunkt um mehr als 50 % gegenüber der entsprechenden Notierung bei Vertragsabschluss verändern (Wesentlichkeitsgrenze), hat der Verkäufer das Recht/ die Pflicht, bei Lieferungen nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsabschluss oder bei langfristigen Verträgen (z.B. Sukzessivlieferverträgen etc.) vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis für die Waren um den Betrag zu erhöhen oder zu vermindern, der der Veränderung des diesbzgl. Preises. Sollten vorbehaltlich der vorste­henden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbeson­dere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in ange­messenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut anzuzeigen sind.

§ 8

Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Ge­schäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unse­res Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermi-schung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns gelieferten Ware ein­schließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit ver­einbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung oder Vermischung – entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltswa­re – auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung – zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware – auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand – von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§ 9

Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung von ihm selbst oder Dritten bekanntgegebenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgeset­zes in unserer EDV-Anlage gespeichert und von uns verarbeitet werden.

§ 10

Erfüllungsort ist grundsätzlich 78465 Konstanz-Dettingen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungs­bedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.

§ 11

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.